Allgemeine Lizenzbedingungen zur Siegelnutzung

Zwischen

diind – Deutsches Innovationsinstitut für Nachhaltigkeit und Digitalisierung GmbH, Schanzenstraße 70 in 20357 Hamburg im Folgenden: – diind, diind GmbH oder Lizenzgeber –

und dem Lizenznehmer

§1 Einräumung der Lizenzrechte / Erstellung des Siegeltextes

(1) Rechteinhaber des nach folgendem Muster designten Siegels ist die diind GmbH:

(2) Der sich auf dem Siegel befindende Text enthält die Auszeichnungsbezeichnung, den Namen der ausgezeichneten Firma und die Gültigkeitsdauer.

(3) Dem Lizenznehmer wird von der diind GmbH das einfache, nicht ausschließliche und damit nicht exklusive Nutzungsrecht am Siegel sachlich und zeitlich in Deutschland, Österreich und in der Schweiz eingeräumt. Das zeitliche Nutzungsrecht kann dem Siegel bzw. der Rechnung entnommen werden. Der Lizenznehmer kann auf Anfrage zusätzlich ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht exklusives Nutzungsrecht am Siegel für die weltweite Nutzung erwerben. Diese bedarf jedoch einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien.

Die Lizenzrechte gelten für sämtliche Kommunikationsmassnahmen des Unternehmens. Ausgenommen ist der Einsatz des Siegels für die Kino- und TV-Werbung. Diese werden individuell zwischen dem Lizenznehmer und diind GmbH vereinbart.

(4) Das erzielte Prüfergebnis bildet die Grundlage für die Erteilung des Siegels. Ein Anspruch auf Herausgabe der Prüfergebnisse besteht nicht. Falsche Angaben des Lizenznehmers innerhalb des Prüfprozesses haben zur Folge, dass die Auszeichnung erlischt und die Verwendung des Siegels grundsätzlich nicht gestattet ist.

(5) Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, den Prüfprozess sowie die Bewertungskriterien und -maßstäbe im Zeitablauf zu ändern. Bereits erteilte Siegellizenzen bleiben davon bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit unberührt.

(6) Das Siegel darf ohne schriftliches Einverständnis der diind GmbH nicht verändert werden. Ausgenommen von dieser Regelung ist eine Veränderung der Gesamtgröße in einem gleichmäßigen Verhältnis. Somit darf das Siegel sowohl größer als auch kleiner abgebildet werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die einzelnen Bestandteile des Siegels zu erkennen sind. Ein Missachten dieser Vorgaben führt zum Nutzungsausschluss.

§2 Lizenzgebühren / Laufzeit

(1) Den eingeräumten Nutzungsrechten und der Lieferung des Siegels liegt eine Lizenzgebühr zugrunde. Diese Gebühr ist dem Angebot bzw. der Rechnung zu entnehmen. Sofern nichts anderes festgehalten wurde, ist der Betrag sofort nach der Rechnungstellung fällig und auf das Konto des Lizenzgebers ohne Abzüge zu überweisen. 

(2) Die vereinbarte Siegelnutzungsdauer (Gültigkeitsdauer) ist im Siegel und im Prüfprotokoll vermerkt, wobei sich das Ablaufdatum auf den letzten Kalendertag des ausgewiesenen Monats bezieht. Kündigt der Lizenznehmer nicht mit zweimonatiger Frist vor Ablauf der vereinbarten Siegelnutzungsdauer, verlängert sich diese automatisch um ein weiteres Jahr, ohne dass es einer erneuten Prüfung bedarf. Entscheidend für die Einhaltung der First ist der schriftliche Eingang der Kündigung bei der diind GmbH per Brief oder E-Mail an kontakt@diind.de bis zum letzten Werktag des Monats. Eine unterjährige Kündigung ist nicht möglich. Die automatische Verlängerung ohne erneute Prüfung erfolgt maximal zweimal in den beiden Folgejahren. Die Kosten für die Verlängerung richten sich nach dem zum Zeitpunkt der Verlängerung gültigen Preisliste. Nach Ablauf der maximalen Verlängerung von zwei Jahren wird automatisch eine erneute Prüfung zu den zu dem Zeitpunkt gültigen Bestimmungen und Preisen fällig. Die diind GmbH wird die Lizenznehmer schriftlich, per E-Mail oder postalisch, über die notwendigen Schritte informieren.

§3 Haftung

(1) Die rechtliche, insbesondere wettbewerbsrechtliche Verwendbarkeit der Prüfergebnisse und des Siegels für die Werbung gewährt die diind GmbH nicht. Insoweit ist eine Haftung der diind GmbH gegenüber dem Lizenznehmer ausgeschlossen. Vielmehr verpflichtet sich der Lizenznehmer eigenständig zu prüfen, ob der Verwendung des Siegels gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Führt die rechtliche Prüfung des Lizenznehmers zu einem Anpassungsbedarf des Siegels, so wird sich der Lizenznehmer mit der diind GmbH über eine Neugestaltung des Siegels verständigen. Der Lizenznehmer stellt die diind GmbH auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen oder Forderungen frei, die gegenüber der diind GmbH von Dritten auf Grund einer nicht nach den oben genannten Grundsätzen von der diind GmbH zu verantwortender rechtswidriger Verwendung des Siegels geltend gemacht werden.

(2) Die Prüfung durch die diind GmbH erfolgt auf Grundlage frei zugänglicher Informationen und der erteilten Auskünfte des geprüften Unternehmens. Eine Verifizierung findet nicht statt. Eine Haftung für die Informationen seitens der diind GmbH ist ausgeschlossen. Die Prüfergebnisse erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Auszeichnung „Arbeitgeber der Zukunft“ trifft keine Aussage über die aktuelle oder zukünftige wirtschaftliche Situation des ausgezeichneten Unternehmens und garantiert auch nicht dessen Fortbestand. Es handelt es sich bei der Auszeichnung nicht um eine Wirtschaftsprüfung im Sinne des HGB oder des PublG. Eine Haftung seitens der diind GmbH gegenüber dem ausgezeichneten Unternehmen und gegenüber Dritten ist ausgeschlossen. Nach Einwilligung in die Lizenzbedingungen erfolgt die Verwendung der Prüfergebnisse und des damit verbunden Siegels durch das ausgezeichnete Unternehmen auf eigene Gefahr.

(3) Die unbegrenzte Haftung der diind GmbH dem Lizenznehmer gegenüber entsteht nur im Falle dessen, dass der diind GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird oder es sich um eine Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit von Personen handelt. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet die diind GmbH nur insoweit, dass eine Verletzung der wesentlichen Vertrag- und Lizenzpflicht durch die diind GmbH oder Erfüllungsgehilfen unterstellt und folgend nachgewiesen werden kann. Die Haftung ist dabei auf die Höhe des voraussehbaren Schadens begrenzt.

§4 Außerordentliche Kündigung

(1) Verstößt der Lizenznehmer gegen die vorstehenden Grundsätze obliegt der diind GmbH die fristlose Kündigung mit sofortiger Wirkung durch eine schriftliche Erklärung. Im Anschluss ist dem Lizenznehmer die weitere Verwendung des Siegels untersagt. Ein Anspruch auf Erstattung der Lizenzgebühr besteht in diesem Fall nicht.

§5 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges

(1) Für alle beteiligten Parteien und deren Rechtsbeziehungen untereinander gilt das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Als Gerichtsstand gilt Hamburg für alle Streitigkeiten, die in Verbindung mit dieser Vereinbarung stehen.

(3) Der Lizenznehmer darf die Vertragsrechte und Lizenzrechte lediglich mit Zustimmung der diind GmbH an Dritte abtreten.

(4) Steht der Lizenznehmer mit Dritten in Verbindung, die den Vertrieb oder die Bewerbung jener Bereiche berühren, die in Zusammenhang mit dem Siegel stehen, so verpflichtet sich der Lizenznehmer seine Verpflichtungen diesen ebenso aufzuerlegen und für deren Erfüllung einzustehen.

(5) Nebenabreden, die mündlich geschlossen werden, sind unwirksam. Jegliche Änderungen an den Lizenzbedingungen einschließlich dieser Klausel bedürfen der Schriftform.

(6) Sollen einzelne Klauseln der Lizenzbedingungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt und in ihrer Wirksamkeit bestehen. Die unwirksamen Klauseln sind gegen wirksame Bestimmungen zu ersetzen. Dabei ist zu berücksichtigten, dass diese dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen möglichst entsprechen.

(7) Die diind GmbH behält sich das Recht vor, den Lizenznehmer in der Kommunikation (z.B. Webseite, Infobroschüre, Präsentation) namentlich und bildlich zu erwähnen.

(8) Mit Zahlung der Lizenzgebühr und der Nutzung des Siegels akzeptiert der Lizenznehmer verbindlich, die in dieser Vereinbarung aufgeführten allgemeinen Lizenzbedingungen zur Siegelnutzung.

 

Hamburg, Februar 2024